AGB
Holcim (Deutschland) GmbH
Holcim WestZement GmbH
Holcim HüttenZement GmbH
Holcim (Süddeutschland) GmbH
Holcim Kies und Beton GmbH
Holcim Kies und Splitt GmbH
KSV Kies und Splitt GmbH Rhein Ruhr
Yeoman Baumineralien GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VETRA Betonfertigteilwerke GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Vereinbarungen, mit denen wir uns zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend auch Unternehmen) oder gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichten. Unternehmer und Verbraucher sind nachfolgend auch gemeinsam „Käufer“ genannt.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben.
3. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
4. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmen auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Über Änderungen unserer Bedingungen werden wir das Unternehmen in diesem Fall unverzüglich informieren.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Für Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A gelten anstelle dieser Bedingungen die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
2. Verträge aufgrund von Bestellungen gelten als zustande gekommen durch unsere schriftliche Bestätigung, aber auch wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.
§ 3 Vertragsgegenstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist die Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Käufer.
2. Garantien werden von uns nur bei einer besonderen Vereinbarung übernommen. Die Bezugnahme auf mögliche DIN-Normen bzw. EN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
3. Sofern die Beschaffung von Ausgangsstoffen, die zur Herstellung unserer Ware erforderlich sind, infolge von Umständen, die nicht von uns verschuldet sind, zumindest vorübergehend teilweise oder vollständig unmöglich werden, sind wir solange und insoweit von unserer Lieferpflicht frei. In diesem Fall stellt die Nichtlieferung keine von uns zu vertretende Pflichtverletzung dar.
§ 4 Liefertermin
1. Voraussetzung für die Einhaltung von uns genannter Lieferfristen und Anlieferungstermine ist, dass der Käufer uns rechtzeitig die vollständigen, geprüften und ausführungsreifen Planunterlagen zur Verfügung stellt. Erfolgt dies nicht, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber vier Wochen.
2. Die Auslieferung erfolgt per Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
4. Die Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 5 Lieferung / Abnahme
1. Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten und unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Fahrer ist berechtigt, bei mangelhafter Gestellung einer Abladefläche auch auf den Platz eines Dritten oder auf dem Fahrweg abzuladen. Hierzu wird der Fahrer bereits jetzt vom Käufer
ermächtigt. Der Käufer ist allein für die Beseitigung einer Verschmutzung der Fahrwege verantwortlich.
2. Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderliche Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
3. Das Abladen ist in jedem Fall Sache des Käufers. Er hat für die Abladung eventuell notwendige Rampen, sowie Abdeckungen und Absperrungen bereitzustellen. Gegebenenfalls erforderliches Verlegepersonal ist durch den Käufer bereitzustellen. Er ist grundsätzlich allein für Einbau und Verarbeitung verantwortlich.
4. Die auf dem Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
5. Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Kaufsache geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der Käufer berechtigt, die Kaufsache an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung der Beladungsgrenzen selbst verantwortlich.
6. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Kaufsache und Bezahlung des Kaufpreises.
7. Der Käufer hat unverzüglich zu untersuchen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und hat etwaige sichtbare Mängel unverzüglich zu rügen.
8. Bei einer Anlieferung durch uns müssen die von uns eingesetzten Fahrzeuge sofort nach ihrer Ankunft entladen werden. Das entladen hat durch den Käufer zu erfolgen. Als Entladezeit für die Lieferung von Deckenplatten stehen je 100 m² je Stunde ( 60 Minuten) zur Verfügung. Bei der Lieferung von Doppelwandplatten und sonstigen Stahlbetonfertigteilen muss die Entladung des Fahrzeugs innerhalb von 15 Minuten je angelieferten Teil nach Ankunft – maximal jedoch zwei Stunden nach Ankunft - beendet sein. Darüber hinausgehende Standzeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
§ 6 Gefahrenübergang
1. Bei einer Versendung unserer Ware auf Verlangen des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten auf unserem Werksgelände der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über.
2. Bei einer Anlieferung durch uns tragen wir die Gefahr bis zum Beginn des Abladevorgangs.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, haben wir innerhalb der in § 476 BGB genannten Fristen des Auftretens eines Mangels nachzuweisen, dass die Ware bereits bei Gefahrenübergang den Mangel nicht aufgewiesen hätte, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, was wir zu beweisen haben.
3. Mängelansprüche von Unternehmen, die auch Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind, setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt.
4. Soweit ein Mangel vorliegt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht wurde. Bei Verbrauchern sind die Aus- und Einbaukosten ebenfalls Teil der Kosten für die Mangelbeseitigung. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu prüfen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
7. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau oder die Erstattung der Aus- und Einbaukosten, wenn wir nicht zum Einbau verpflichtet waren. Gegenüber Unternehmen fallen Aus- und Einbaukosten nicht unter die Gewährleistung.
8. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigern wir diese, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen.
§ 8 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aus Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); Gegenüber Unternehmen ist in diesem Fall unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Auch soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eröffnet ist, haften wir unbeschränkt.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
5. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen genannt ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Verjährung
1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Ablieferung, gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Vorstehende Frist gilt nicht, soweit das Gesetz nach § 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen (Baumängel) vorschreibt. Unberührt bleiben zudem gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von uns und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
§ 10 Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung
1. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
3. Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert gilt zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag, unser Eigentum.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
4. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder diese mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach § 11.1 an uns zu zahlen.
5. Bei Verträgen mit Unternehmen bleiben diese zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Unternehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Sofern keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Preise der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen für Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht sowie Diesel- und Mautkosten und/oder Löhne. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Kunden die Veränderungen in den Preisfaktoren nachzuweisen. Gegenüber Verbrauchern besteht das Recht zur Preisanpassung nur, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Belieferung ein
Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
3. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
5. Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, sind wir berechtigt, Verzugsschaden zu verlangen. Zudem können wir unsere Leistung verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns obliegende Lieferung oder Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Käufer aus dem Deckungsschutz ausschließt.
7. Reicht die Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
8. Hat uns der Käufer eine Lastschriftermächtigung im Abbuchungsauftrags- oder Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, erfolgt der Einzug im SEPA-Lastschriftverfahren. Der Käufer ist verpflichtet, uns ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – zehn (10) Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, dass das Konto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die bei uns aufgrund der Nichteinlösung oder der Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
§ 13 Abrechnungsgrundlagen
1. Grundlage für die Abrechnung ist bei den Elementdecken die Betonfläche zzgl. der Bewehrungsüberstände. Aussparungen werden übermessen und als vorhandene Fläche gemessen.
2. Bei schrägen Platten wird die Fläche des diese umschreibenden Rechtecks abgerechnet. Doppelwandplatten werden im Grundriss sowie in der Höhe nach den größten Wandplattenabmessungen abgerechnet.
3. Sofern auch die Montage durch uns erfolgt ist das Abrechnungsmaß die jeweils größte Wandabwicklung. Fertigteildrempel werden nach dem größten Längen- und Höhenmaß abgerechnet. Bei eingebauten und/oder mitgelieferten Betonstahlmatten (gerade oder gebogen) werden immer volle Matten abgerechnet.
4. Für statische und systembedinge Bewehrung in alle Produktgruppen berechnen wir pauschal einen Verzugszuschnitt in Höhe von 10 % des Nettobetrags.
§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung ist unser Verwaltungssitz der Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der deutschen Vorschriften zum Internationalen Privatrecht sind ausgeschlossen.
§ 15 Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Personenbezogene Daten werden ggf. erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrages – dazu zählen auch vorvertragliche Verhandlungen - erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personen-bezogener Daten des Käufers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Käufer eingewilligt hat. Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO; dies kann unter anderem die Erhebung von Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und Bankverbindung erforderlich machen.
2. Wir sind berechtigt, – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Käuferseite zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Käufers erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Käufers verwendet. Für die Prüfung wird der Verkäufer Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der SCHUFA Holding AG (Wiesbaden), oder anderer Dritter in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Käufers an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
3. Wir sind berechtigt, die Daten des Käufers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
4. Weitere Informationen zum Datenschutz bei uns sind unter www.vetra.de/datenschutz
abrufbar.
§ 16 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Stand 10.05.2018
