Entsprechenserklärung zum deutschen corporate governance kodex

 

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex



Vorstand und Aufsichtsrat der Holcim (Deutschland) AG erklären gemäß § 161 AktG:

Die Holcim (Deutschland) AG hat seit ihrer letzten Entsprechenserklärung vom 31. März 2009 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutschland Corporate Governance Kodex in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 6. Juni 2008 bekannt gemachten Fassung und ab dem 18. Juni 2009 bis zum heutigen Tag in der im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers am 18. Juni 2009 bekanntgemachten Fassung (nachfolgend "Kodex) mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird diesen Empfehlungen des Kodex mit den Ausnahmen zu 1. - 7. auch künftig entsprechen:

1. Für den Vorstand und Aufsichtsrat besteht eine Gruppen-D&O-Versicherung, für die allerdings angesichts der konzernweit einheitlichen Konditionen ein Selbstbehalt bis zum 30. Juni 2010 nicht vorgesehen war (Kodex-Ziff. 3.8 Abs. 2). Für den Aufsichtsrat wird auch nach dem 30. Juni 2010 kein Selbstbehalt eingeführt werden, weil ein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat der Konzern-struktur von Holcim nicht gerecht werden würde.

2. Der Vorstand besteht vorübergehend nur noch aus einer Person, dem alleinigen Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden Leodegar Mittelholzer (Ko-dex-Ziffern 4.2.1 S. 1, 5.1.2 S. 1). Die Gesamtverantwortung und das Vier-Augen-Prinzip werden durch interne Geschäftsanweisungen gewährleistet.

3. Angesichts der konzerneinheitlichen Vergütungsstruktur bedarf es keiner Beschlussfassung des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem als solchem (Kodex.-Ziff. 4.2.2 S. 1).

4. Der Aufsichtsrat bildet keinen Nominierungsausschuss (Kodex-Ziff. 5.3.3), weil der Aufsichtsrat im Gesamtplenum über geeignete Kandidaten, die er der Hauptversammlung zur Wahl in den Aufsichtsrat vorschlägt, berät und beschließt.

5. Eine erfolgsorientierte Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder wird nicht gewährt (Kodex-Ziff. 5.4.6 Abs. 2 S. 1), weil sich die übliche Anknüpfung einer solchen erfolgsabhängigen Vergütung an eine Dividende angesichts des bestehenden Gewinnabführungsvertrags als ungeeignet erweist.

6. Ein individualisierter Ausweis der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt im Corporate Governance Bericht angesichts der Transparenz der zugrundeliegenden Satzungsregelung nicht (Kodex-Ziff. 5.4.6 Abs. 3 S. 1).

7. Die Konzernabschlüsse wurden und werden aus organisatorischen Gründen zwei Wochen nach der im Kodex genannten dreimonatigen Frist, jedoch innerhalb der nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren viermonatigen Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2).


Hamburg, den 30. März 2010

Leo Mittelholzer, Vorsitzender des Vorstandes

Dr. Peter von Foerster, Vorsitzender des Aufsichtsrates